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Österreichische Gesellschaft für Psychosomatik und Psychotherapeutische Medizin

Statuten

Die Mitgliederversammlung der ÖGPPM am 6.11.2010 in Salzburg hat beschlossen:

Statuten der Österreichischen Gesellschaft für Psychosomatik und Psychotherapeutische Medizin (ÖGPPM)


§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „Österreichische Gesellschaft für Psychosomatik und Psychotherapeutische Medizin (ÖGPPM)“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wien.

(3) Der Verein erstreckt seine Tätigkeit parteiungebunden und überkonfessionell auf das gesamte Bundesgebiet. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO).

(4) Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.

(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(6) Die Tätigkeit der Mitglieder erfolgt ehrenamtlich.

 

 

§ 2 Vereinszweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist,

(1) fördert die Integration des biopsychosozialen Modells in alle medizinische Fächer, in Wissenschaft und Gesellschaft, sowohl bei Erwachsenen wie auch bei Kindern und Jugendlichen,

(2) fördert die Weiterentwicklung des Fachgebietes der Psychosomatik, der Psychotherapeutischen Medizin und der Psychotherapie,

(3) befasst sich mit allen Belangen der Psychosomatik, der Psychotherapeutischen Medizin und der Psychotherapie in Prävention, Gesundheitsförderung, Krankenversorgung, Weiterbildung, Lehre und Forschung,

(4) vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber anderen Organisationen, Institutionen und Körperschaften und in der Öffentlichkeit. Er bezweckt weiters

(5) die Aus-, Weiter- und Fortbildung von Ärztinnen und Ärzten in psychosomatischer und psychotherapeutischer Medizin,

(6) die Erarbeitung von wissenschaftlichen Grundlagen durch Forschung, Evaluation und Qualitätssicherung im Bereich der Psychosomatik, der Psychotherapeutischen Medizin und der Psychotherapie und

(7) die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Instituten, insbesondere mit Forschungseinrichtungen an Kliniken und Universitäten.

 

 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen Versammlungen und Veranstaltungen mit Vorträgen und Diskussionen, Planung und Durchführung von Aus-, Weiter- und Fortbildungen, die Einrichtung von Arbeitskreisen und -gruppen sowie Literaturgruppen, Publikationen, Herausgabe eines Mitteilungsblattes, Förderung von und Mitarbeit an wissenschaftlicher Publizistik sowie die Förderung, Unterstützung, Beauftragung oder Durchführung von Forschungsprojekten und Studien.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen durch jährliche Mitgliedsbeiträge, Sponsoring, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse, Legate, öffentliche und private Zuwendungen oder Förderungen sowie Fördermittel und Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen aufgebracht werden.

 

 

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Ordentliche Mitglieder können Ärztinnen und Ärzte mit ius practicandi werden, die entweder Inhaber eines ÖÄK-Diploms für Psychosoziale, Psychosomatische oder Psychotherapeutische Medizin sind oder in die Psychotherapeutenliste eingetragen sind, werden.

(3) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem ideell und/oder finanziell unterstützen. Außerordentliche Mitglieder können Ärztinnen und Ärzte, die nicht Inhaber eines ÖÄK-Diploms im Sinne des Abs. 2 sind, Medizinstudentinnen und -studenten sowie Angehörige anderer Gesundheitsberufe werden, die sich für Psychosomatik, Psychotherapeutische Medizin und Psychotherapie interessieren und sich für die Ziele der ÖGPPM einsetzen.

(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Um die ordentliche und außerordentliche Mitgliedschaft ist durch eine schriftliche Beitrittserklärung unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen anzusuchen. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand der ÖGPPM.

(2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Diese entscheidet auch über Vorschläge des Vorstandes, besonders verdiente Personen zu Ehrenpräsidentinnen/Ehrenpräsidenten des Vereins zu ernennen.

 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und Ausschluss des Mitglieds.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung oder E-Mail an den Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher mitgeteilt werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe, bei E-Mails das Versanddatum maßgeblich. Erfolgt die Mitteilung verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt vom Austritt unberührt.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Auch in diesen Fällen besteht die Verpflichtung zur Zahlung fällig gewordener Mitgliedsbeiträge fort.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen (§ 3 Abs. 3 VerG).

(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen (§ 5 Abs. 2 VerG).

(4) Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen schriftlich zu geben (§ 20 VerG).

(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden (§ 21 Abs. 4 VerG).

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereines leiden könnten. Sie haben die Statuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

(7) Ordentliche und außerordentliche Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in der jeweils von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe zu leisten. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils bis 30. Juni zu entrichten. In der zweiten Jahreshälfte eintretende Mitglieder leisten ihren ersten Mitgliedsbeitrag bis Ende dieses Jahres zur Hälfte.

 

 

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind der Vorstand (§§ 9 bis 11), die Mitgliederversammlung (§§ 12 und 13), die Länderkonferenz (§ 15), die Rechnungsprüfer (§ 17) und das Schiedsgericht (§ 18).



§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus sechs Personen, nämlich der Präsidentin/dem Präsidenten, der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten, der Schriftführerin/dem Schriftführer, deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter sowie der Kassierin/dem Kassier und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter.

(2) Die Vorstandsmitglieder müssen ordentliche Mitglieder sein.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu eine nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.

(4) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.

(5) Der Vorstand wird von der Präsidentin/vom Präsidenten, bei Verhinderung von der Vizepräsidentin/vom Vizepräsidenten mindestens einmal im Halbjahr einberufen. Ist auch die Vizepräsidentin/der Vizepräsident auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Die Einberufung hat schriftlich oder mit E-Mail unter Anschluss einer Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor der Vorstandssitzung zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit maßgebend ist das Datum der Postaufgabe, bei E-Mails das Versanddatum.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Ist der Vorstand zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Vorstandssitzung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen statt, sofern zumindest zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Anwesenheit von nur zwei Vorstandsmitgliedern müssen Beschlüsse einstimmig gefasst werden. Auf Verlangen auch nur eines Vorstandsmitgliedes sind Abstimmungen geheim durchzuführen.

(8) Den Vorsitz führt die Präsidentin/der Präsident, bei Verhinderung die Vizepräsidentin/der Vizepräsident. Ist auch diese/dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

(9) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 4) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 10) oder Rücktritt (Abs. 11).

(10) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(11) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst nach Entlastung und mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 3) eines Nachfolgers wirksam.

 

 

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er bildet zusammen mit den Vorsitzenden der Landesgruppen (Zweigstellen, § 14 Abs. 4) das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 (VerG). Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses

(2) Vorbereitung der Mitgliederversammlung

(3) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung

(4) Verwaltung des Vereinsvermögens

(5) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern

(6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

(7) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis (§ 21 Abs. 1 VerG)

(8) Information der Vereinsmitglieder über Vereinstätigkeit und Vereinsgebarung (§ 20 VerG) sowie über den geprüften Rechnungsabschluss (§ 21 Abs. 4 VerG)

 

 

§ 11 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Die Präsidentin/der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Schriftführerin/der Schriftführer und die Kassierin/der Kassier unterstützen sie/ihn bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Die Präsidentin/der Präsident vertritt den Verein gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied nach außen. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der

Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von der Präsidentin/dem Präsidenten gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist die Präsidentin/der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Die Präsidentin/der Präsident führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.

(6) Der Schriftführerin/dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstands.

(7) Die Kassierin/der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der Präsidentin/des Präsidenten, der Schriftführerin/des Schriftführers oder der Kassierin/des Kassiers jeweils die Stellvertreterin/der Stellvertreter.

 

 

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf

a. Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Mitgliederversammlung,

b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder (§ 5 Abs. 2 VerG),

c. auf Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VerG),

d. auf Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VerG, § 9 Abs. 3 zweiter Satz dieser Statuten) oder

e. auf Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 9 Abs. 3 letzter Satz dieser Statuten)

binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Zustelladresse oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe, bei E-Mails das Versanddatum. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. A – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. D) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. E).

(4) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist auch hier das Datum der Postaufgabe, bei E-Mails das Versanddatum.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.

(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle ihre Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet sie 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen statt.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die Präsidentin/der Präsident, bei Verhinderung die Vizepräsidentin/der Vizepräsident. Wenn auch diese/dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

(10) Über die Mitgliederversammlung und die dort gefassten Beschlüsse ist von der Schriftführerin/vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und vom Vorstand zu genehmigen ist.

 

 

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a. Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag,

b. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer,

c. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,

d. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern oder Rechnungsprüfern und Verein,

e. Entlastung des Vorstandes,

f. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages für ordentliche und außerordentliche Mitglieder,

g. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,

h. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines,

i. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen,

j. Auflösung von Landesgruppen

 

 

§ 14 Landesgruppen

(1) Die Mitglieder eines Bundeslandes oder mehrerer Bundesländer können sich innerhalb des Vereins zu entsprechenden regionalen Gruppen zusammenschließen, deren Einrichtung der Bestätigung durch den Vorstand der ÖGPPM bedarf. Solche Landesgruppen führen den Namen des Vereins in Verbindung mit einem Hinweis auf ihre regionale Zuordnung (z.B. ÖGPPM Wien).

(2) Die Landesgruppen pflegen den kollegialen Zusammenhalt ihrer Mitglieder und verfolgen deren Interessen sowie die Interessen des Vereins auf regionaler Ebene. Ihnen obliegen insbesondere die Kontakte zu den Landesärztekammern, Landesregierungen und sonstigen öffentlichen wie privaten Institutionen. Sie unterstützen den Vorstand der ÖGPPM, der ihnen bestimmte Aufgaben für die Umsetzung auf regionaler Ebene übertragen kann, bei der Erfüllung seiner Aufgaben und unterrichten ihn über die wesentlichen Entwicklungen in den Regionen.

(3) Landesgruppen haben den Charakter von organisatorisch weitgehend verselbstständigten, aber dennoch nicht selbst rechtsfähigen Zweigstellen, die trotz eigenständiger Bestellung ihrer Organe, im Wesentlichen selbstständiger Leitung durch einen eigenen Vorstand und eigener Vertretung durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden ihres eigenen Vorstandes doch den Weisungen des Vorstands der ÖGPPM unterstellt sind. Soweit überregionale Interessen berührt sind, werden diese in Abstimmung und einvernehmlich mit dem Vorstand der ÖGPPM und unter Beachtung der Beschlüsse ihrer Organe verfolgt.

(4) Die Mitgliederversammlung einer Landesgruppe wird von deren Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einberufung hat schriftlich oder mit E-Mail unter Anschluss einer Tagesordnung spätestens vier Wochen vor dem Termin zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit maßgebend ist das Datum der Postaufgabe, bei E-Mails das Versanddatum.

Anträge zur Mitgliederversammlung einer Landesgruppe sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin beim Vorstand der Landesgruppe schriftlich oder per E-Mail einzureichen. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist auch hier das Datum der Postaufgabe, bei E-Mails das Versanddatum.

Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder der Landesgruppe, stimmberechtigt sowie aktiv und passiv wahlberechtigt sind nur ihre ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung einer Landesgruppe ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Leiterin/des Leiters der Versammlung den Ausschlag. Die Leitung obliegt der/dem Vorsitzenden der Landesgruppe, bei deren/dessen Verhinderung dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

(5) Der Vorstand einer Landesgruppe besteht aus mindestens drei Personen, nämlich der/dem Vorsitzenden, der Schriftführerin/dem Schriftführer und der Kassierin/dem Kassier. Er wird von der Mitgliederversammlung der Landesgruppe auf vier Jahre bestellt; Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand einer Landesgruppe wird von der/dem Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich einberufen. Die Einberufung hat schriftlich oder mit E-Mail unter Anschluss einer Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Termin zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit maßgebend ist das Datum der Postaufgabe, bei E-Mails das Versanddatum.

Er ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Leiterin/des Leiters der Sitzung den Ausschlag. Die Leitung obliegt der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

Dem Vorstand der Landesgruppe obliegt deren Leitung. Die/der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte und vertritt die Landesgruppe. Schriftführerin/Schriftführer und Kassierin/Kassier unterstützen sie/ihn dabei. Der Schriftführerin/dem Schriftführer obliegt auch die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstands der Landesgruppe. Die Kassierin/der Kassier ist für die Geldgebarung innerhalb der Landesgruppe einschließlich der Einnahmen- und Ausgabenrechnung (Kassabuch) verantwortlich.

(6) Die in einer Landesgruppe als rechtlich unselbständiger Zweigstelle tätigen Organwalter sind als Funktionäre der ÖGPPM anzusehen, auch wenn sie nur für die Zweigstelle zuständig sind. Sie handeln, auch wenn sie die Geschäfte der Zweigstelle führen, für den Verein als solchen. Sie vertreten rechtlich immer den Verein ÖGPPM und nicht bloß die Zweigstelle. Die zur Vertretung ihrer Landesgruppen berufenen Vorsitzenden agieren also stets als Vertreter der ÖGPPM, mag auch ihre Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis auf Aufgaben der Zweigstelle beschränkt sein oder eine Rechtshandlung nur den Aufgabenkreis der Zweigstelle betreffen. Sie bilden daher zusammen mit dem Vereinsvorstand das der Vereinsbehörde gemäß § 14 Abs. 2 VerG zu meldende Leitungsorgan der ÖGPPM.

(7) Eine Landesgruppe ist mangels Rechtspersönlichkeit kein eigener Rechtsträger, sie hat daher kein eigenes Vermögen. Inwieweit ihr Vermögen des Vereins gewidmet bzw. zur Verwaltung übertragen wird und ob ihr eine eigene Gebarung im Sinne eines besonderen Rechnungskreises innerhalb der Gesamtrechnungslegung des Vereins zugewiesen wird, bestimmt der Vorstand der ÖGPPM im Rahmen des von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Jahresvoranschlages.

(8) Die Präsidentin/der Präsident der ÖGGPM ist berechtigt, den Vorstand einer Landesgruppe an deren Standort zu einer Sitzung einzuberufen. § 9 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(9)Über die Auflösung einer Landesgruppe von Seiten der ÖGPPM entscheidet die Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstandes.

 

 

§ 15 Länderkonferenz

(1) Die Konferenz der Landesgruppen (Zweigstellen) besteht aus deren Vorsitzenden. Diese wiederum wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter für eine Amtsperiode von vier Jahren.

(2) Die Länderkonferenz wird von ihrer/ihrem Vorsitzenden, bei Verhinderung von deren Stellvertreterin/ dessen Stellvertreter nach Bedarf einberufen. Die Einberufung hat schriftlich oder mit E-Mail unter Anschluss einer Tagesordnung spätestens vier Wochen vor dem Termin zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit maßgebend ist das Datum der Postaufgabe, bei E-Mails das Versanddatum.

(3) Die Länderkonferenz ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Leiterin/des Leiters der Sitzung den Ausschlag. Die Leitung hat die/der jeweilige Vorsitzende der Länderkonferenz (Abs. 1), bei deren/dessen Verhinderung die Stellvertreterin/der Stellvertreter inne. Ist auch diese/dieser verhindert, obliegt die Leitung der/dem an Jahren ältesten anwesenden Vorsitzenden.

(4) Die Länderkonferenz berät den ÖGPPM-Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

(5) Die Länderkonferenz und der ÖGPPM-Vorstand tagen mindestens einmal jährlich gemeinsam vor dem Termin der Mitgliederversammlung. Die Einladung erfolgt durch die Präsidentin/den Präsidenten der ÖGPPM, bei deren/dessen Verhinderung durch die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten, sie ergeht schriftlich oder mit E-Mail unter Anschluss einer Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor der gemeinsamen Sitzung. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe, bei E-Mails das Versanddatum maßgeblich.

 

 

§ 16 Sektionen, Kommissionen, Beiräte

(1) Der Vorstand kann zur Verfolgung spezifischer Aufgabenstellungen Sektionen bilden, die bestimmte Tätigkeitsfelder und Methoden in der Psychosomatik und Psychotherapie vertreten (z.B. Psychosomatische Grundversorgung und Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen), Kommissionen einsetzen und Beiräte einrichten.

(2) Sie beraten unter Einbindung externer Fachkompetenz insbesondere aus den Bereichen der Wissenschaft und aus dem Kreise einschlägig tätiger Vereine den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

(3) Über die Zusammensetzung, die Voraussetzung für eine Beschlussfassung und über die Aufgaben der Beiräte entscheidet der Vorstand.

 

 

§ 17 Rechnungsprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Funktionsdauer des Vorstandes zwei Rechnungsprüfer. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines in Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern nach Aufforderung binnen 4 Wochen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, ansonsten in jedem Fall 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten (§21 Abs. 2 bis 4 VerG).

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 9 Abs. 9 bis 11 sinngemäß.

 

 

§ 18 Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

 

§ 19 Freiwillige Auflösung des Vereines

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Das im Falle der freiwilligen Auflösung allenfalls vorhandene Vermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugutekommen. Vielmehr ist das verbleibende Vereinsvermögen bei Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.

(3) Der Verein hat der Vereinsbehörde das Datum der freiwilligen Auflösung und, falls Vermögen vorhanden ist, das Erfordernis der Abwicklung sowie den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift sowie den Beginn der Vertretungsbefugnis eines allenfalls bestellten Abwicklers binnen vier Wochen nach der Auflösung mitzuteilen (§ 28 Abs. 2 VerG).